Zwangsanwendungsgesetz
Grundsätzliche Überlegungen
Die Grünen Schweiz halten in ihrem Positionspapier zur Migrationspolitik fest, dass die Freiheit, sich in einer beliebigen Region niederzulassen, ein Menschenrecht ist. Ausgehend von dieser Prämisse haben sich die Grünen immer gewehrt, wenn es darum ging, dieses Menschenrecht mit immer neuen Verschärfungen im Asyl- und Ausländerrechtes permanent zu beschneiden. Die Grünen haben gegen jegliche Form von Zwangsmassnahmen protestiert und halten Zwangsausschaffungen für menschenunwürdig und damit für höchst problematisch.
Wenn eine Ausschaffung nur unter Anwendung drakonischster Zwangsmittel vorgenommen werden kann (Taser, Fesseln, Waffen), so sollte nach Ansicht der Grünen zumindest vorläufig auf die Ausschaffung verzichtet und nach anderen Lösungen gesucht werden.
In Anbetracht der Tatsache, dass der Anlass für eine gesetzliche Regelung der tragische Tod von zwei Menschen ist, die an den Folgen der Zwangsanwendung bei ihrer Ausschaffung gestorben sind, können wir einer Legiferierung aber auch positive Seiten abgewinnen. Sollte ein solches Gesetz angenommen werden, so können wir dieses allerdings nur akzeptieren, wenn der vorliegende Gesetzesentwurf in wesentlichen Punkten (Verzicht auf Hilfsmittel wie Taser und Fussfesseln, Verzicht auf Waffen, Begleitung bei Rückführungen durch spez. ausgebildete Personen und durch unabhängige MenschenrechtsbeobachterInnen, medizinische Untersuchung der betroffenen Person vor und nach und medizinische Überwachung während der Rückführung) modifiziert wird. Menschenwürde und Menschenrechte, insbesondere das Folterverbot und das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gemäss Art. 3 EMRK müssen Leitplanken eines solchen Gesetzes sein, die Verhältnismässigkeit muss unbedingt beachtet werden.
Die gesetzlichen Regelungen im Einzelnen
Artikel 1 Geltungsbereich
Art.1 Abs. 1 lit.c streichen
Die Anwendung von behördlichem Zwang zur Durchsetzung staatlicher Anordnungen ist ein geradezu klassischer Hoheitsakt. Die Grünen sind deshalb nicht damit einverstanden, dass diese Aufgabe an Private übertragen werden kann.
Art. 3 Grundsätze (der Zwangsanwendung)
Einfügen:
Abs. 1:
Polizeilicher Zwang darf nur als letztes Mittel, zur Aufrechterhaltung (...) angewendet werden, insbesondere....
Abs. 5
Personen, die polizeilichen Zwang gegen ausländische Personen ausüben, müssen identifizierbar sein.
Die Zwang ausübenden Beamten haben gemäss Art. 5 VE ZAG eine besondere Ausbildung zu absolvieren. Diese muss grundsätzlich das Ziel anstreben, die Beamten daraufhin zu schulen, dass sie jede unnötige Gewaltanwendung durch Einsatz von Kommunikation, namentlich durch Gespräche und Verhandlungen, vermeiden. Im Weiteren muss eine effiziente Selektion des Personals gewährleisten, dass es in der Lage ist, gewaltträchtige Situationen zu deeskalieren.
Die Identifikation der an der Ausübung des Polizeizwangs beteiligten Personen muss gewährleistet sein.
Im erläuternden Bericht wird darauf hingewiesen, dass das bei Ausschaffungen auf dem Luftweg vorgesehene zwangsweise Anziehen von Windeln bei langen Flügen und sich aggressiv verhaltenden Personen angebracht sein kann. Nach Ansicht der Grünen ist diese Massnahme in jedem Fall erniedrigend und deshalb unzulässig. Nachdem die Richtlinien der KKJP ausdrücklich ein entsprechendes Verbot vorsehen, ist nicht einzusehen, weshalb im ZAG davon abgesehen werden sollte.
Art. 4 Ankündigung
Ändern:
Die Anwendung polizeilichen Zwangs wird der betroffenen Person in einer ihr verständlichen Sprache angekündigt.
Den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und des rechtlichen Gehörs ist in jedem Fall – auch bei der Zwangsanwendung - Rechnung zu tragen. Demgegenüber ist überfallartige Gewaltanwendung stets erniedrigend und menschenunwürdig und provoziert häufig eine – unerwünschte – Panikreaktion. Durch eine Ankündigung kann manche gewaltträchtige Situation entschärft werden.
Der europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) kritisierte, dass in der Schweiz bei zwangsweisen Rückführungen regelmässig auf eine Ankündigung des Zwangs verzichtet wurde. Ausnahmen müssten deshalb restriktiv gehandhabt und geregelt werden.
Die Ankündigung ist sinn- und wirkungslos, wenn die zwangsunterworfene Person sie nicht versteht. Deshalb muss das Gesetz vorsehen, dass sie in einer verständlichen Sprache erfolgt.
Art. 6 Einsatz körperlicher Gewalt
„erheblich“ streichen
Nach Ansicht der Grünen darf bei der Anwendung hoheitlicher Gewalt nicht einmal das Risiko einer einfachen Körperverletzung in Kauf genommen werden.
Art. 7 Einsatz von Hilfsmitteln
„und Fussfesseln“ streichen
Fussfesseln sind erniedrigend und bieten ausserdem ein Gefahrenpotential.
Art. 8 Einsatz von Waffen
Die Grünen sind gegen den Einsatz von Waffen bei der Ausübung polizeilichen Zwangs. Schlag- und Abwehrstöcke bergen ein hohes Gefährdungspotential. Zudem werden sie nach Berichten anerkannter Menschenrechtsorganisationen häufig für Misshandlungen verwendet. Unbedingt zu streichen ist unserer Ansicht nach der Einsatz von Elektroschockgeräten.
Streichen Art. 8 Abs. 1 lit. b: „Elektroschockgeräte“
Die Schweiz wäre der einzige europäische Staat, welcher solche Apparate zulässt. Wie amnesty international festhält, hat die Organisation seit dem Jahr 2002 über 70 Todesfälle beim Einsatz von Elektroschockwaffen dokumentiert. Deren Einsatz erscheint deshalb höchst gefährlich, zumal eine besondere Empfindlichkeit bei zwangsunterworfenen Person regelmässig nicht im Voraus bekannt ist und meistens nicht zuverlässig abgeschätzt werden kann. Ausserdem sind allfällige Spätfolgen solcher Einsätze bisher weder wissenschaftlich untersucht worden, noch generell auszuschliessen. Diesen Bedenken ist durch ein Verbot Rechnung zu tragen. Die Anwendung von Elektroschockgeräten bei Vieh ist ausdrücklich verboten. Es ist deshalb unverständlich, dass ihre Verwendung zur Ausschaffung von Migranten zugelassen sein soll!
Art. 13 Vorbereitung von Rückführungen auf dem Luftweg
Streichen in Art. 13 Abs. 2:
(...), soweit der Vollzug selbst dadurch nicht in Frage gestellt wird; (...)
Die Betroffenen sind über eine geplante Rückführung stets in einem vorbereitenden Gespräch zu informieren. Alle rückzuführenden Personen sind über die bevorstehende Abschiebung und die Möglichkeit der Anwendung polizeilichen Zwangs in Kenntnis zu setzen. Es kann nicht genügend betont werden, dass für die zu transportierende Personen die Möglichkeit bestehen muss, sich auf die Rückkehr vorzubereiten.
Art. 14 Begleitpersonen
Ergänzen:
Abs.1:
Mindestens eine Begleitperson ist gleichen Geschlechts wie die zurückzuführende Person.
Abs.3:
In jedem Zeitpunkt der Rückführung ist eine sprachliche Verständigung zwischen der Begleitperson und der zu transportierenden Person gewährleistet. Bei Bedarf wird ein/e Dolmetscher/in beigezogen.
Die Grünen sind der Ansicht, dass Rückführungen auf dem Luftweg durch spezifisch für diese Aufgabe ausgebildete Begleitpersonen durchgeführt werden müssen und begrüssen daher die entsprechende Regelung im ZAG. Zusätzlich fordern sie jedoch, dass bei Rückführungen auf dem Luftweg mindestens eine der Begleitpersonen gleichen Geschlechts ist wie die zu transportierende Person.
Um Konflikte zu vermeiden, erachten wir es ausserdem als zwingend notwendig, dass die Verständigung zwischen den Personen zu jedem Zeitpunkt gewährleistet ist, weshalb bei Bedarf ein/e Dolmetscher/in die Rückführung zu begleiten hat.
Art. 16 Medizinische Untersuchung
Ersetzen in Art. 16:
Eine Person, gegen die polizeilicher Zwang angewendet werden soll oder angewendet worden ist oder die festgehalten werden musste, ist medizinisch zu untersuchen, sofern eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Grünen fordern, dass eine medizinische Untersuchung bezüglich der bekannten Risiken des jeweiligen Zwangsmittels in jedem Fall vor einer geplanten Zwangsmassnahme angeboten wird (mit Einverständnis der betroffenen Person). Der äussere Anschein oder Auskünfte der Betroffenen reichen nicht aus um zu beurteilen, ob eine Zwangsmassnahme angemessen ist.
Die Grünen lehnen die Einschränkung ab, dass auf eine medizinische Untersuchung verzichtet wird, wenn erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können. Es ist grundsätzlich immer zu überprüfen, ob die Person bei der Anwendung von polizeilichem Zwang verletzt wurde. Wie der erläuternde Bericht festhält, ist es schwierig zu beurteilen, ob aus der Zwangsanwendung nur eine Bagatellverletzung resultierte oder gravierende Folgen zu befürchten sind.
Art. 17 Medizinische Überwachung
Ergänzen:
Abs.2
Die Rückführung auf dem Luftweg muss in allen Fällen durch medizinisches Fachpersonal begleitet werden.
Die EU empfiehlt in ihren Leitlinien für Sicherheitsvorschriften bei gemeinsamen Rückführungen auf dem Luftweg, dass jeder Sammelflug von einem Arzt begleitet werden soll. Auch der Europäische Flüchtlingsrat ECRE verlangt, dass während der ganzen Rückführung eine medizinische Fachperson anwesend ist. Es könnten während des Fluges unerwartet gesundheitliche Beschwerden auftreten, die nicht nur im Zusammenhang mit der Anwendung polizeilichen Zwangs stehen müssen. Die Begleitung durch medizinisches Fachpersonal ist ein wichtiger Schritt hin zur Rückführung in Sicherheit und Würde.
Art. 20 Inhalt
Ergänzen: lit. f: Interkulturelle Kommunikation
Die Grünen begrüssen es, dass die Notwendigkeit der Aus- und Weiterbildung von Personen, die polizeilichen Zwang ausüben, erkannt wurde und das ZAG die Inhalte der Aus- und Weiterbildung in den Grundzügen regelt. Bedenkt man jedoch, dass das ZAG vor allem auf ausländische Personen Anwendung finden wird, ist es unerlässlich, dass das Vollzugspersonal auch in interkultureller Kommunikation geschult wird.
Art. 21 bis, Menschenrechtsbeobachter
Einfügen:
Neu Art. 21 bis
Abs.1
Die Rückführung ist vollständig zu dokumentieren, insbesondere sind alle ergriffenen Zwangsmassnahmen und deren Folgen aufzuführen.
Abs.2
Rückführungen auf dem Luftweg werden durch unabhängige Menschenrechtsbeobachter begleitet. Sie nehmen an der Ankündigung, dem Transport und dem Flug teil und beobachten die angewendeten Zwangsmassnahmen. Mit Zustimmung der rückzuführenden Person dürfen Videoaufzeichnungen gemacht werden.
Abs.3
Wird gegen dieses Gesetz verstossen, können die unabhängigen Menschenrechtsbeobachter die Aufhebung der widerrechtlichen Zwangsmassnahme verlangen. Bei erheblichen Verstössen können sie den Abbruch der Rückführung anordnen.
Abs.4
Die unabhängigen Menschenrechtsbeobachter erstellen einen Bericht über die begleitete Rückführung. Die rückgeführte Person kann diesen Bericht einsehen. Wurde während der Rückführung gegen dieses Gesetz verstossen, erstellen die unabhängigen Menschenrechtsbeobachter einen Bericht an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement sowie an die Behörde, welche die Rückführung durchführte. Wurden bei Anwendung polizeilichen Zwangs strafbare Handlungen begangen, informieren die Menschenrechtsbeobachter die dafür zuständigen Behörden.
Abs.5
Die unabhängigen Menschenrechtsbeobachter erstellen einen jährlichen Tätigkeitsbericht, welcher der Öffentlichkeit zugänglich ist.
Die Grünen Schweiz schliessen sich dem von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH gemachten Vorschlag an, einen Artikel 21 bis in das Gesetz aufzunehmen, welcher eine Begleitung der Rückführungen durch unabhängige MenschenrechtsbeobachterInnen vorsieht und verweisen auf die entsprechenden Erläuterungen in der Vernehmlassungsantwort der Schweizerischen Flüchtlingshilfe.
