Consultations

14.04.2009

Gegen Revision des Asyl- und Ausländergesetzes

Grundsätzliche Bemerkungen

Das revidierte Asylgesetz (AsylG) und das total revidierte Ausländergesetz (AuG) sind erst am 1.1.2008 in Kraft getreten. Bevor den RechtsanwenderInnen Gelegenheit gegeben wird, die revidierten Gesetzesbestimmungen anzuwenden, unterbreitet der Bundesrat bereits wieder neue Änderungsvorschläge.
 
Das Asylgesetz (AsylG) ist seit Jahren einem unvergleichlichen gesetzgeberi­schen Aktivismus ausgesetzt. Die Revisionsvorschläge bedeuten eine weitere der zahlreichen Verschärfungen im Asylbereich, die in den letzten Jahren im Gang sind. Irritiert nehmen wir im Ver­nehmlassungsbericht zur Änderung des AsylG zur Kenntnis, dass zwar „die Erfahrungen mit dem [eben erst] teilrevidierten AsylG (...) durchwegs positiv ausgefallen sind“, trotzdem aber einmal mehr und erneut gesetzgeberischer Handlungsbe­darf bestehen soll, um „die Attraktivität der Schweiz als Zielland von Asylsuchenden zu senken“. Der Vernehmlassungsbericht AsylG vermag indessen weder die aktuelle Dringlichkeit dieser Zielsetzung plausibel zu begründen, noch können wir darin eine wünschenswerte Option erkennen. Die vorgeschlagene Revision des AsylG erweist sich überdies auch im Lichte gesetzgebungsmethodischer Grundsätze als abwegig und demonstriert in erster Linie eine Ge­ringschätzung humanitärer Werte und rechtsstaatlicher Grundsätze. 
 
Auch im Bereich des Ausländergesetzes (AuG) diktiert statt Besonnenheit und rationa­le Gesetzgebungspolitik populistische Symbolik das rechtspolitische Handeln. Eine erneute Revision ist zum jetzigen Zeitpunkt verfehlt und überhastet. Der Bundesrat beugt sich jenen Kreisen, die in der Asyl- und Ausländerpolitik nicht an Problemlösun­gen interessiert sind, sondern die entsprechenden Thematiken als Aktionsfeld populistischer Politik missbrauchen.
Die Revisionspunkte im Ausländergesetz zielen darauf ab, die Integrationsschwelle für ImmigrantInnen zu erhöhen und deren Rechtsstellung zu schwächen. Statt Willkommenskultur, Integrationsfreundlichkeit und Augenmass signalisieren die Revisionsvorschläge Abwehrhaltung, Zugangshürden und Ausgrenzung auf Kosten grund- und menschenrechtlicher An­sprüche. Die Schweiz würde sich mit den vorgesehenen Neuerungen auch zur Rechtspre­chung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Widerspruch setzen.
 
Die vorgeschlagenen Gesetzesrevisionen sind überhastet, unnötig und entbehren einer sachlichen Grundlage. Sie sind aus grund- und menschenrechtlicher Sicht klar abzulehnen.